Krankmeldung

Bitte entschuldigen Sie Ihr Kind im Krankheitsfall.

ab 07:15 Uhr bis spätestens 08:00 Uhr

über Edoop. In Ausnahmefällen telefonisch unter Tel. 08621 801-700 in unserem Sekretariat.

Von einer Krankmeldung per Email (nur in Ausnahmefällen) oder Fax bitten wir abzusehen.

In den ersten Wochen stellten wir häufig fest, dass Kinder krank zur Schule geschickt wurden. Teilweise mussten wir bereits vor 8.00 Uhr die Eltern anrufen, um die Schüler wieder abholen zu lassen. Im Interesse Ihres Kindes und auch um eine Ansteckung anderer Schüler zu vermeiden ersuchen wir Sie, Ihre Kinder nur gesund in die Schule zu schicken.

Gemeinsam vor Infektionen schützen

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs.5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann eine Kindertageseinrichtung oder andere Gemeinschaftseinrichtung besucht, kann es andere Kinder, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit Abwehr geschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in eine Kindertageseinrichtung bzw. Schule gehen darf, wenn

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu zählen: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor; außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann (z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hip-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist

4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertagungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannten Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar- Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen Besorgnis erregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn eine Diagnose gestellt werden kann – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Kindertageseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwenigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kinde bereits Spielkameraden oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Krankheit noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen mit dem Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, und Shigellenruhr nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren und hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Kindertageseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesem beiden genannten Fällen müssen Sie die Kindertageseinrichtung benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an ihr Gesundheitsamt.